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Aussagen zum Zölibat in der frühen Kirche

Konzil von Neocäsarea (um 314):

 

„Wenn ein Priester heiratet, soll er aus seinem Stand entfernt werden.“

 

Konzil von Karthago unter Gratius (um 345):

 

„Diejenigen, die nicht heiraten wollen und den besseren Teil der Keuschheit wählen, müssen nicht nur vermeiden, zusammen zu wohnen, sondern dürfen auch gar keinen Zutritt zueinander haben. … Wenn es sich um Kleriker handelt, sollen sie ihres Amtes enthoben werden.“

 

Konzil von Karhago unter Genethlius (390):

 

„Wir bereits gesagt wurde, schickt es sich für die gottgeweihten Vorstehen und Priester Gottes … vollkommen enthaltsam zu sein … damit wir uns auch daran halten, was die Apostel gelehrt haben und was von Anfang an bereits befolgt worden ist.“  

 

Konzil von Turin (401):

 

„Die Synode hat in ihrer Vollmacht beschlossen, dass aber diejenigen, die … im Amt Kinder gezeugt haben, nicht zu den höheren Weihestufen zugelassen werden dürfen.“

 

Papst Innozenz I, Dekretale (405):

 

„Den Unenthaltsamen, die sich in solchen Ämtern befinden, wird jede geistliche Ehrenstellung genommen. Ihnen darf kein Zutritt zu dem Dienst gewährt werden, der nur in Enthaltsamkeit geleistet werden darf.“

 

(Quelle: Joseph de Guibert, Dokumente des Lehramtes zum geistlichen Leben, Herder Verlag, S. 14-22)

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Veröffentlichung

Di, 26. Februar 2013

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